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Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechung

Für viele Vermieter ist die Abrechung der Beriebs- bzw. Nebenkosten ein jährliches Übel, da der Gesetzgeber und die Gerichte eine Vielzahl von Erfordernisse an eine korrekte Abrechung stellen. Wenn man diese nicht beachtet läuft man Gefahr, dass ein Mieter die Nebenkostenkostenabrechung nicht akzeptiert und Sie Ihre ausgelegten Kosten nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchsetzten können. Die Folge ist nicht nur ein Einnahmeausfall, sondern kann auch bedeuten, dass Sie Kosten vorstrecken müssen ohne dafür Ersatz von Ihrem Mieter verlangen zu können.

Wenn Sie dieses Risiko nicht tragen wollen, sollten Sie sich beraten lassen und/oder die Abrechung von mir erstellen lassen. Gerne berate ich Sie über die Möglichkeiten die Abrechung von mir erstellen zu lassen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf.


Hier einige Informationen über die Gesichtspunkte, welche bei einer Beriebskostenabrechung bzw. Nebenkostenabrechung zu beachten sind:

Abrechungszeitraum

wird noch ergänzt...

Arten von Betriebskosten, welche der Vermieter mit dem Mieter abrechnen darf

Der Vermieter darf nicht alle im Zusammenhang mit einem Mietobjekt entstehenden Kosten auf den Mieter überwälzen. Welche Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind, wird in § 1 Absatz 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt:

Was diese Regelung für Ihre Abrechung bedeutet, bespreche ich gerne mit Ihnen. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungsterim.

Der Gesetzgeber hat eine abschließende Aufzählung der umlegbaren (umwälzbaren) Nebenkosten festgelegt. § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält diese Aufzählung für den Vermieter von Wohnraum gem. § 556 Abs. 1 BGB:



Wenn Sie zur Erstellung der Nebenkostenabrechung meine Dienste in Anspruch nehmen wollen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Gerne berate ich Sie rund um die Vermietung von Wohnraum.

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